Erstellt in Ratgeber23. Dezember 2011 | Kein Kommentar vorhanden

Kurzbeschreibung
Als Mieter haben Sie mehr Möglichkeiten, die Wohnkosten zu senken, als Sie denken. Dieser Ratgeber sagt Ihnen, wo Sie ansetzen können, ob bei Mieterhöhung, Nebenkosten oder der Instandhaltung. Praxistipps vom Profis lassen mehr in Ihrem Geldbeutel. Die Wohnkosten fressen einen immer höheren Anteil Ihres monatlichen Budgets? Lassen Sie sich vom Mietexperten rund um das Thema Wohnen beraten und sparen Sie bares Geld.
INHALTE:
- Alles zum Thema Maklerkosten und zum korrekten Mietvertrag.
- Mieterhöhung: Fristen, zulässige Begründungen, Staffel- und Indexmiete.
- Expertentipps zur Senkung der Energie- und Nebenkosten: Wie die korrekte Abrechnung aussieht.
- Wichtiges zu den Streitthemen Instandhaltungs- und Modernisierungskosten.
- Mieterrechte bei Wohnungsmängeln und zum Durchsetzen einer Mietminderung.
- Untervermieten: Worauf Mieter achten müssen.
- EXTRA:Liste mit Web-Links zu den gesetzlichen Grundlagen.
Leseprobe. Abdruck erfolgt mit freundlicher Genehmigung der Rechteinhaber. Alle Rechte vorbehalten.
WELCHE KOSTEN NICHT ZU DEN BETRIEBSKOSTEN GEHÖREN Zu den Betriebskosten gehören insbesondere nicht – die Verwaltungskosten, – die Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten sowie – die Kapitalkosten. Verwaltungskosten sind die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht, der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit, die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und die Kosten für die Geschäftsführung. Zu den Verwaltungskosten gehören z. B. die Kosten für die Prüfung der Jahresabschlüsse, Personal- und Sachkosten für die Bewirtschaftung des Gebäudes, Kosten für einen Steuerberater oder Rechtsanwalt, Bankgebühren und Zinsen. Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten sind die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen. Auch Kapitalkosten, also Hypotheken- oder Darlehenszinsen, haben in der Nebenkostenabrechnung nichts zu suchen. Keine Betriebskosten sind auch Überziehungszinsen für das Geschäftskonto, auf das der Mieter seine Miete überweist. Nicht umlagefähige Betriebskosten sind auch – die Beiträge des Vermieters zu Grundeigentümervereinen, – Erbbauzinsen, – Bankentgelte.
Rubriken:
2011,
Otto N. BretzingerAutor: Otto N. Bretzinger
Verlag: Haufe-Lexware, Auflage:1., Auflage 2011 (August 2011)
ISBN: 3648018566

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